AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der M f G Sicherheitsdienste GmbH


Allgemeine Dienstausführung

Der Wachdienst wird von uniformiertem Wachpersonal der „MfG“ Sicherheitsdienste GmbH ausgeführt. Das Personal ist mit Dienstausweisen ausgestattet. Im Streifwachdienst werden die Kontrollen, sofern nichts anderes vereinbart ist, allnächtlich auf jedem Rundgang vorgenommen. Die Überwachung erfolgt möglichst zu unregelmäßigen Zeiten. Werden Außenkontrollen vereinbart, so erfolgt die Objektüberwachung lediglich von Außen. Je nach Begehungsvorschrift werden die Kontrollen von der Strasse her, vom Hausflur, Hof udgl. durchgeführt. Bei Innenkontrollen erfolgt die Kontrolle auch im Inneren des Objektes. Sperr-, Lichtschalt- und Plachendienste werden im Rahmen der Sonderdienstleistungen durchgeführt. Die Notrufzentrale zeichnet technische Alarme und Hilferufe auf und verwertet diese entsprechend den gesonderten Vereinbarungen.

Leistungsumfang

Für die Ausführung der vereinbarten Leistungen ist allein das schriftliche Leistungsverzeichnis maßgebend. Es enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen.

Schlüssel

Die zur Dienstausführungen erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos in doppelter Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Ebenso sind unbrauchbar gewordene Schlüssel zu ersetzten. Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder fahrlässig herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen durch das Wachpersonal haftet der „MfG“ im Rahmen der Ziffer 12.

Meldeadressen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, der „„MfG““ Änderungen der Namen von Kontaktpersonen sowie deren Adressen und Rufnummern umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Hinweisschilder

Bei Beginn der Dienstleistungen werden – soweit keine gegenteilige Anweisung des Auftraggebers vorliegt – die üblichen Hinweisschilder angebracht. Die Schilder bleiben Eigentum des „MfG“ und sind von ihm, ohne Gewähr für etwaige Schäden, nach Auftragsbedingung abzunehmen.

Auftragsdauer

Der Dienstleistungsvertrag läuft, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung vorliegt, fünf Jahre. Wird ein Vertrag von bestimmter Dauer nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt, so verlängert er sich jeweils um die bisher vereinbart gewesene Vertragsperiode.

Beanstandungen

Beanstandungen, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen beziehen, sind unverzüglich, dem „MfG“ zwecks Abhilfe mitzuteilen. Handelt es sich um erhebliche, den Auftragszweck gefährdende Verstöße, so kann der Auftraggeber den Vertrag erst dann fristlos lösen, wenn er die Betriebsleitung sofort mit eingeschriebenem Brief verständigt und diese nicht in kürzerer Frist – längstens aber binnen einer Woche ab Kenntnisnahme – für Abhilfe sorgt.

Andere Bewachungsunternehmer

Der „MfG“ ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen andere konzessionierte Bewachungsunternehmen zu beauftragen.

Unterbrechung der Dienstleistungen

Soweit unvorhergesehene Ereignisse es notwendig machen, kann von den vorgesehenen Leistungen Abstand genommen werden. Insbesondere kann der „MfG“ in Fällen höherer Gewalt, bei Streik und im Kriegsfall die Dienstleistungen, soweit deren Ausführung behindert wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Leistung Entgeld zu entrichten.

Vorzeitige Vertragsauflösung

Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist vorzeitig lösen, wenn das Objekt gänzlich aufgelöst wird. Bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf des Objektes hat der Auftraggeber den vorliegenden Vertrag mit allen Rechten und Pflichten seinem Rechtsnachfolger zu übertragen: Mittels eingeschriebenen Briefes hat er dem „MfG“ über Zeitpunkt und Art der Veränderung in Kenntnis zu setzten. Bei Umzug oder Standortverlegung des Auftraggebers werden die Leistungen auf die neuen Gegebenheiten übertragen. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst oder kommt mit dem Rechtsnachfolger keine Vertragsvereinbarung zustande, verpflichtet sich der Auftraggeber die ihm gewährten Nachlässe, die für den Abschluss längerer Vertragsperioden gegeben wurden, zu refundieren. Muss der „MfG“ aus lokalen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen die Leistungen stellen, verändert oder ist die Betreuung aus Gründen des vorstehenden Absatzes nicht mehr möglich, so ist er zu einer vorzeitigen des Vertrages unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist berechtigt. Der „MfG“ ist jedoch verpflichtet, das ihm Mögliche zu veranlassen, um die Dienstleistungen durch ein anderes Bewachungsunternehmen sicherzustellen. Alle Mitteilungen haben mittels Brief zu erfolgen.

Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Vertragszweck hauptsächlich auf persönliche belange, insbesondere auf den Schutz der Person des Auftraggebers abgestellt war. Durch eine Veränderung beim „MfG“ oder sonstige Rechtsnachfolge wird der Vertrag nicht berührt.

Haftung

Der „MfG“ haftet für Schäden, die durch eigenes Verschulden seines Personals in Ausübung des Dienstes oder bei Erfüllung sonstiger verträglicher Verpflichtungen etwa entstehen sollten, jedoch nur bis zu: a) 1.000.000,- für Personalschäden und Sachbeschädigungen, insgesamt je Versicherungsunfall. b) 25.000,- für Schäden durch Einbruch und Diebstahl pro Schadensereignis c) 30.000,- für reine Vermögensschäden, inklusive Schlüsselverluste, je Versicherungsfall, mit Ausnahme aller für den „MfG“ atypischen Vermögensschäden. Übernimmt der „MfG“ im Rahmen eines Vertrages auch branchenfremde Leistungen, so haftet er für Schäden nur dann, wenn ihr Entstehen durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz eines Personals verursacht wurde. In solchen Fällen beschränkt sich die Haftung auf 10% der angeführten Höchstbeträge.

Haftungsausschlüsse

Ein Haftungsanspruch des Auftraggebers besteht nur dann, wenn er im Zeitpunkt des Schadenfalls mit der Zahlung der fälligen Gebühr nicht in Verzug ist. Für andere als die in Ziffer 12 angeführten Schäden haftet der „MfG“ nicht. Ausgeschlossen von der Haftung sind ferner alle Schäden, für die auf Grund der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz für den Wachunternehmer gewährt wird.

Haftpflichtansprüche

Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn der Auftraggeber den Schaden und die daraus resultierenden Ansprüche nicht umgehend, längstens aber innerhalb einer Woche mittels eingeschriebenen Briefes anzeigt und nachweist bzw. wenn der Anspruch nicht binnen...Monaten geltend gemacht wird.

Versicherungsnachweis

Der „MfG“ ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenze sich aus Ziffer 12 ergibt, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.

Gewerbliche Schutzbestimmung

Der Auftraggeber darf Personal, welches von „MfG“ zur Dienstausführung beauftragt ist oder war, während der Dauer des Vertrags und dem Jahr nach dessen Ablauf nicht selber oder durch Dritte für Sicherungsaufgaben beschäftigen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, ist er verpflichtet, dem „MfG“ eine Konventionalstrafe im zehnfachen Ausmaß der zuletzt vorgeschriebenen Monatsgebühr zu zahlen.

Vertragsabschluss / Vertragsänderung

Der Vertrag kommt durch die Auftragsteilung der Partei und die Auftragsbestätigung durch den „MFG“ zustande. Spätere Vertragsänderungen bedürfen der Schrittform und der Zustimmung beider Vertragspartner. Mündliche Nebenarbeiten haben keine Gültigkeit.

Dienstleistungsgebühr

Die Gebühr für die Dienstleistung ist monatlich im Voraus ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Veränderung der Gebühr tritt bei Änderung der kollektivverträglichen Löhne bzw. bei allgemeinen Kostensteigerungen ein. Bei der Festsetzung der neuen Gebühr werden alle Verteuerungen oder Ermäßigungen der Unkosten berücksichtigt. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der jeweiligen vorgeschriebenen Gebühr. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber alle daraus entstehenden zusätzlichen kosten zu tragen.

Gerichtsstand

Soweit keine andere gesetzliche Regelung besteht, gilt als Gerichtsbestand jener Ort Deutschland, in welchem sich die zuständige „MfG“ Dienststelle befindet.

Stand: Mai 2014